[1] Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG), das am 11.4.2017 in Kraft getreten ist, wird der § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V wie folgt gefasst:

"Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

  1. nach ICD 10-GM 2017 aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
  2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen;

Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen."

[2] Die bisherige Ausnahmeklausel, so die Begründung zur Gesetzesänderung, die ausschließlich auf die Sehbeeinträchtigung mit bestmöglicher Korrektur abstellt, hat den anspruchsberechtigten Personenkreis über das vom Gesetzgeber beabsichtigte Maß hinaus eingeschränkt. Darauf hat die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 23.6.2016, B 3 KR 21/15 R). Deshalb wird unter Beibehaltung des grundsätzlichen Leistungsausschlusses bezüglich der Versorgung mit Sehhilfen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Ausnahmeklausel erweitert.

[3] Die Nummer 1 des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V beinhaltet den Anspruch auf Sehhilfen, wenn bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 (Visus ⊵ 0,3) nach ICD 10-GM 2017 gegeben ist und konkretisiert die bestehende Regelung dahingehend, dass nunmehr ausschließlich auf die bestmögliche Brillenkorrektur und nicht mehr auf eine mögliche Kontaktlinsenkorrektur abgestellt wird, da die Visusbestimmung mit Kontaktlinsen in manchen Fällen zu einer Ungleichbehandlung der Kontaktlinsenträger geführt hat.

[4] Die Nummer 2 [des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V] erweitert den Anspruch auf Sehhilfen auch auf Versicherte, die schwere Sehbeeinträchtigungen aufweisen [Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien (⊵ 6,25 dpt) bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien (⊵ 4, 25 dpt) bei Astigmatismus], aber mit häufig kostenaufwändigen Brillengläsern oder Kontaktlinsen einen Visus von 0,3 oder höher erreichen und deshalb nach der alten Fassung des Gesetzes nicht anspruchsberechtigt gewesen sind.

[5] Der zweite Halbsatz des § 33 Abs. 2 Satzes 2 SGB V entspricht der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung zum Anspruch auf therapeutische Sehhilfen, der unverändert bleibt.

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