(1) § 141 Abs. 2 SGB XI regelt den Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Personen, die am 31.12.2016 einen Anspruch auf den erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI haben. Sind die der pflegebedürftigen Person zustehenden Leistungsansprüche nach §§ 36, 37 oder § 41 SGB XI ab dem 1.1.2017 nicht um jeweils mindestens 83 EUR höher als die am 31.12.2016 bestehenden Ansprüche, erhalten sie Besitzstandsschutz in Form eines Zuschlags auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung. Die erhöhten Leistungsbeträge nach § 123 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung sind dabei in die vergleichende Betrachtung mit einzubeziehen.

(2) Die Höhe des Zuschlags errechnet sich aus der Differenz zwischen dem am 31.12 2016 geltenden erhöhten Betrag (208 EUR) und dem Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung (125 EUR). Somit ergibt sich zum 1.1.2017 ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 83 EUR. Wird der Entlastungsbetrag zukünftig angehoben, sinkt der Zuschlag entsprechend, so dass stets ein Anspruch in Höhe von bis zu 208 EUR monatlich für Leistungen nach § 45b SGB XI besteht.

Beispiel 1

Eine Pflegesachleistung beziehende Person der Pflegestufe III, bei dem ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand i.S.d. § 36 Abs. 4 SGB XI sowie eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45b Abs. 1 SGB XI vorliegt, wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet.
Höchstleistungsansprüche bis Dezember 2016 ab Januar 2017
Pflegesachleistung 1.995 EUR 1.995 EUR
Ergebnis:
Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0 EUR. Da der Höchstleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, besteht Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag im Rahmen des Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 2 SGB XI in Höhe von 83 EUR.

Beispiel 2

Eine Pflegesachleistung beziehende der Pflegestufe III, bei dem ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand i.S.d. § 36 Abs. 4 SGB XI sowie eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45b Abs. 1 SGB XI vorliegt, wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Die versicherte Person nimmt ebenfalls Leistungen der Tagespflege nach § 41 SGB XI in Anspruch.
Höchstleistungsansprüche bis Dezember 2016 ab Januar 2017
Pflegesachleistung 1.995 EUR 1.995 EUR
Tagespflege 1.612 EUR 1.995 EUR
Ergebnis:
Der Leistungsbetrag der Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI erhöht sich zum 1.1.2017 um 383 EUR. Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0,00 EUR. Da die Höchstleistungsansprüche nach §§ 36 und 41 SGB XI jeweils getrennt voneinander zu vergleichen sind und der Sachleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, ist ein Zuschlag im Rahmen des Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 2 SGB XI in Höhe von 83 EUR auf den Entlastungsbetrag zu gewähren.

Beispiel 3

Eine Pflegegeld beziehende Person der Pflegestufe I mit einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Höchstleistungsansprüche bis Dezember 2016 ab Januar 2017
Pflegegeld 316 EUR 545 EUR
Ergebnis:
Die Differenz zwischen dem Pflegegeldanspruch bis Dezember 2016 und dem Pflegegeldanspruch ab Januar 2017 beträgt 229 EUR. Da der Höchstleistungsanspruch ab Januar 2017 damit um mindestens 83 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, ist kein Zuschlag zu gewähren. Das höhere Pflegegeld kompensiert den Wegfall des erhöhten Betrages nach § 45b Abs. 1 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung.

Beispiel 4

Eine Kombinationsleistung beziehende Person der Pflegestufe III, bei dem ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand i.S.d. § 36 Abs. 4 SGB XI sowie eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45b Abs. 1 SGB XI vorliegt, wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet.
Höchstleistungsansprüche bis Dezember 2016 ab Januar 2017
Pflegesachleistung 1.995 EUR 1.995 EUR
Pflegegeld 728 EUR 901 EUR
Ergebnis:
Der Leistungsbetrag des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI erhöht sich zum 1.1.2017 um 173 EUR. Die Differenz zwischen den Pflegesachleistungen bis Dezember 2016 und dem Pflegesachleistungsanspruch ab Januar 2017 beträgt 0 EUR. Da die Höchstleistungsansprüche nach §§ 36 und 37 SGB XI jeweils getrennt voneinander zu vergleichen sind und der Sachleistungsanspruch ab Januar 2017 nicht um mindestens 83 EUR höher ist als der entsprechende Höchstleistungsanspruch in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, ist ein Zuschlag im Rahmen des Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 2 SGB XI in Höhe von 83 EUR auf den Entlastungsbetrag zu gewähren.

(3) Der monatliche Zuschlag kann eb...

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