[1] Der Personenkreis der pflegenden Angehörigen ist am Begriff der Pflegeperson nach § 19 Satz 1 SGB XI zu orientieren. Demnach gelten als pflegende Angehörige Personen, die pflegebedürftige Personen nach § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen pflegen. Als pflegebedürftig sind Personen zu berücksichtigen, die einen der Pflegegrade 1 bis 5 nach § 15 Abs. 3 SGB XI aufweisen. Ist der Pflegebedürftige dauerhaft Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung, ist eine Pflege durch einen Angehörigen in der häuslichen Umgebung nicht gegeben.

[2] Eine unmittelbare Definition des Begriffs "Angehöriger" erfolgt durch § 40 SGB V nicht. Zur Definition, auf welchen Personenkreis sich § 40 SGB V bezieht, wird hilfsweise § 16 Abs. 5 SGB X herangezogen. Danach sind Angehörige:

  1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes [LPartG],
  2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

[3] Als Angehörige gelten die aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
  3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

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