[1] Frauen, die aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten kein Arbeitsentgelt erhalten, sollen so behandelt werden, als wenn sie durchgängig gearbeitet hätten. Demzufolge ist der Arbeitgeberzuschuss bei dauerhaften Änderungen der Arbeitsentgelthöhe anzupassen (vgl. § 20 Abs. 1 oder 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 MuSchG, Abschnitt 9.2.4.5 "Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe").

[2] Wird eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums wirksam, ist diese für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde zu legen (vgl. Abschnitt 9.2.4.5.1 "Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums"). Wird diese erst nach dem Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, ist sie erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 9.2.4.5.2 "Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum").

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