Der Begriff "verschuldetes Arbeitsversäumnis" entspricht dem des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Daher geht ein verschuldetes Arbeitsversäumnis zu Lasten der Versicherten.
9.2.4.7.3.1 Verschuldete Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt
Bei Bezug eines gleichbleibenden bzw. schwankenden Arbeitsentgelts ist das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt weiterhin durch 90 bzw. die Gesamtzahl der Kalendertage des Berechnungszeitraums zu teilen. Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 bleibt unverändert, während das Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum niedriger ist. Dies gilt für verschuldete Arbeitsversäumnisse, unabhängig davon, ob diese für ganze Tage oder nur für einen Teiltag vorliegen.
Beispiel 40 – verschuldetes Arbeitsversäumnis bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von | 400,00 EUR |
Berechnungszeitraum Mai, Juni, Juli | |
Unentschuldigtes Fehlen vom 2.6. bis 11.6. | |
Nettoarbeitsentgelt für Juni | 266,60 EUR |
Lösung: | |
Formel 1 findet Anwendung, da gleichbleibendes Arbeitsentgelt: |
1.066,60 EUR 90 |
= 11,85 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
9.2.4.7.3.2 Verschuldete Fehlzeit bei Stundenlohn
Wird ein Stundenlohn bezogen, ist ebenfalls nur das tatsächliche erzielte Nettoarbeitsentgelt bei der Berechnung zugrunde zu legen. In der Formel 3 sind im Divisor zu den Arbeitsstunden auch die verschuldeten unbezahlten Fehlstunden zu addieren; die Gesamtzahl daraus ist mit sieben zu multiplizieren. Es kommt nicht darauf an, ob die Fehlstunden für einen ganzen Tag oder nur einen Teiltag vorgelegen haben.
Beispiel 41 – verschuldetes Arbeitsversäumnis bei Stundenlöhnerinnen
Das Arbeitsentgelt wird nach Stunden bemessen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 28 Stunden. Arbeitstage sind Montag bis Donnerstag (je 7 Stunden), außer Feiertage. Der Stundenlohn beträgt 11 EUR. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet. Die Schwangere ist im Mai an einem Arbeitstag vollständig und im Juni an 4 Arbeitstagen teilweise – jeweils 2 Stunden – unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Der Arbeitgeber meldet die unbezahlten Fehlstunden für Mai und Juni im "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV". |
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Monat | Arbeitssunden | Nettoarbeitsentgelt |
April | 119 | 1.309,00 EUR |
Mai (7 Fehlstunden) | 105 | 1.155,00 EUR |
Juni (8 Fehlstunden) | 97 | 1.067,00 EUR |
Lösung: | ||
Formel 3, da Stundenlohn (Fehlstunden sind zu berücksichtigen): |
3.531,00 EUR x 28 Stunden 336 Stunden (321 Arbeitsstunden + 15 Fehlstunden) x 7 |
= 42,04 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
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