Begriff

Bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüft die Einzugsstelle auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie bei den betroffenen Arbeitgebern die GKV-Monatsmeldungen für den zu beurteilenden Zeitraum an.

Mit der GKV-Monatsmeldung müssen die betroffenen Arbeitgeber dann die monatlichen Entgeltdaten an die Einzugsstelle melden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur Übermittlung der GKV-Monatsmeldung ergibt sich aus § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB IV und § 11b DEÜV. In § 26 Abs. 4 SGB IV ist die Überprüfung von Amts wegen durch die Krankenkassen geregelt. Die Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmer ergibt sich aus § 28o SGB IV und das Nähere zum Verfahren wird in den gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 4 SGB IV geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrem Rundschreiben zum Gemeinsamen Meldeverfahren zur Sozialversicherung vom 29.6.2016 in der jeweils gültigen Fassung die Regelungen zur Monatsmeldung konkretisiert.

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