§ 1 Errichtung

1Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. 2Sie trägt den Namen "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".

§ 2 Zuständigkeit

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.

§ 3 Eingliederung der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

 

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden am 1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert.

 

(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gehen als Ganzes auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über.

 

(3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zum 1. Januar 2013 aufgelöst.

§ 4 Sitz, Aufbau und Satzung

 

(1) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. 2Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. 3Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. 4Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.

 

(2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamtes].

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 5 Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

 

(1) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.

 

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.

 

(3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.

 

(4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

[1] § 5 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2023.

§ 6 Kosten bei Errichtung

 

(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

 

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

§ 7 Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung

 

(1[1]) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet für die bei ihr Beschäftigten, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zweckgebundene Altersrückstellungen. 2Dies gilt nicht für die Beschäftigten, für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden. 3Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. 4Die Verpflichtung besteht auch, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat.

(1a)[2]

 

(1a) 1Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. 2Die Anlageent...

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