Gemäß § 72 Abs. 4 BetrVG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 72 Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festgelegt werden. Damit kann die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen angepasst werden und entsprechend größer oder kleiner als nach den grundsätzlichen Regelungen vorgesehen ausfallen.

Eine Verkleinerung kann durch Zusammenfassung mehrerer JAVen, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden, erfolgen (§ 72 Abs. 5 BetrVG). Sie muss zwingend durch Betriebsvereinbarung erfolgen, wenn die GesJAV nach den gesetzlichen Regelungen mehr als 20 Mitglieder hat und ein diese Zahl ändernder Tarifvertrag nicht besteht. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Verkleinerung, die der Regelung des § 47 Abs. 5 für den GesBR entspricht, soll sicherstellen, dass die GesJAV arbeitsfähig ist.

Eine Vergrößerung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die einzelnen JAVen statt des gesetzlich vorgeschriebenen 1 Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden. Eine Vergrößerung scheidet dagegen aus, wenn die GesJAV nach den gesetzlichen Regelungen schon mehr als 20 Mitglieder hat. In diesem Fall muss, wie ausgeführt, die GesJAV zwingend durch Betriebsvereinbarung verkleinert werden. Um die Arbeitsfähigkeit der GesJAV zu erhalten, sollten die JAV darauf achten, dass insgesamt nicht mehr als 20 Mitglieder in die GesJAV entsendet werden.

Regelungen über die Vergrößerung oder Verkleinerung der GesJAV können nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden. Tarifvertragliche Regelungen sind immer vorrangig. Zuständig für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der GesBR und der Arbeitgeber.

Existiert im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung bereits eine nach den gesetzlichen Regelungen zusammengesetzte GesJAV, ist sie berechtigt, bei den Verhandlungen sowie der Beschlussfassung über die Betriebsvereinbarung gemäß § 73 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 1 und 2, § 68 BetrVG mitzuwirken. Da es sich bei dem Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend Jugendliche und Auszubildende betrifft, haben die Mitglieder der GesJAV volles Stimmrecht. Können sich GesBR und Arbeitgeber nicht auf eine Betriebsvereinbarung einigen, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen; der GesJAV steht dieses Recht nicht zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge