Neben dem gezahlten Barlohn sind im Lohnkonto Sachbezüge, die der Arbeitnehmer erhalten hat, getrennt aufzuzeichnen. Dabei müssen für die vollständige Aufzeichnung der Sachbezüge die nachfolgenden Angaben erfolgen:

  • Tag der Abgabe des Sachbezugs,
  • Abgabeort,
  • ggf. eine vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung,
  • der Wert des Sachbezugs und
  • die vom steuerlich anzusetzenden Wert einbehaltene Lohnsteuer.

Je nach steuerlicher Gestaltung ist der Wert des Sachbezugs mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (z. B. Kost und Logis, arbeitstägliche Mahlzeitenüberlassung, Bewirtung bei Auswärtstätigkeit) oder mit dem jeweiligen steuerlichen Endpreis als Ersatzwert.[1]

Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR darf dabei nicht vom jeweiligen Wert des zugewendeten Sachbezugs abgezogen werden, selbst wenn der Rabattfreibetrag bei der Entgeltabrechnung zulässigerweise berücksichtigt wurde.[2]

 
Wichtig

Aufzeichnungspflicht auch bei geringfügigen Sachbezügen

Auch geringfügige Sachbezüge, deren Summe die monatliche Freigrenze von 50 EUR nicht überschreitet und die daher steuerfrei bleiben können, müssen im Lohnkonto eingetragen werden.

[1]

S. Sachbezüge.

[2]

S. Rabatt.

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