Aufwendungen für den Erwerb des Lkw-Führerscheins sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie

  • Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine erstmalige Berufsausbildung sind und
  • die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Ist dies zu verneinen, können die Aufwendungen bis zu 6.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Grundqualifikation und Weiterbildung bei Berufskraftfahrern

Nach dem Berufsfahrer-Qualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung sind alle gewerblichen Arbeitnehmer, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C, CE auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen (z. B. bei der IHK). Handelt es sich dabei um Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine erstmalige Berufsausbildung, sind sie nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Andernfalls können die Aufwendungen bis zu 6.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden.[2]

Dies gilt sowohl für die Aufwendungen für den Erwerb des Lkw-Führerscheins als auch für den Erwerb der Grundqualifikation.

Fahrzeuglenker, die bereits im Besitz der o. g. Führerscheine sind, haben zwar eine Bestandsgarantie, müssen aber alle 5 Jahre eine berufliche Weiterbildung leisten. Bei den dabei von den Arbeitnehmern getragenen Weiterbildungskosten handelt es sich um Werbungskosten.[3]

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