Rz. 12

Der Großbuchstabe U (Unterbrechung) ist bei jeder Unterbrechung des Anspruchs auf Arbeitslohn im Lohnkonto einzutragen, und zwar je Unterbrechung einmal (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LStDV). Die Unterbrechung muss mindestens 5 aufeinanderfolgende Tage dauern. Die Eintragung des genauen Zeitraums ist nicht erforderlich (§ 41 Abs. 1 S. 5 EStG). Der Eintrag des Großbuchstabens U kommt in Betracht bei

  • Bezug von Krankengeld für 5 oder mehr Arbeitstage nach Ablauf der Lohnfortzahlung;
  • Bezug von Mutterschaftsgeld ohne Zuschuss des Arbeitgebers;
  • Bezug von Elterngeld;
  • unbezahltem Urlaub an 5 oder mehr Arbeitstagen.
 

Rz. 13

Beim Bezug von Kurzarbeitergeld oder bei Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ist kein U einzutragen (R 42.2 S. 2 LStR 2015). Diese Leistungen sind mit den ausgezahlten Beträgen im Lohnkonto und in der elektronischen LSt-Bescheinigung gesondert zu erfassen (§ 41 Abs. 1 S. 4, 5 EStG).

 

Rz. 14

Die Eintragung des Buchstabens U soll das FA darauf hinweisen, dass Lohnersatzleistungen gezahlt wurden, die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen. Außerdem ist in diesen Fällen der LSt-Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

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