Rz. 38

Die Steuerfreiheit der Zuschläge setzt nach ständiger Rspr. grundsätzlich die Einzelaufstellung der geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit voraus. Modellrechnungen genügen diesen Anforderungen nicht. Der Arbeitgeber genügt diesem Erfordernis, indem er in einer Anlage zum Lohnkonto das Datum des Arbeitstags, die Stundenzahl sowie – soweit dies für die Qualifizierung der Arbeit etwa als Nachtarbeit erforderlich ist – die Uhrzeit bei Beginn und Ende der Arbeit sowie den Zuschlag hierfür aufzeichnet. Der Arbeitnehmer kann allerdings den Nachweis über tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch durch andere Beweismittel, wie z. B. die Benennung von Zeugen, erbringen.[1] Auf Einzelaufstellung kann nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind.[2]

Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der ESt-Veranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im LSt-Abzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat.[3]

 

Rz. 39

Die Finanzverwaltung erlaubt bei Besonderheiten der Arbeit und der Lohnzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Trennung von Grundlohn und Zuschlägen.[4]

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