Rz. 6

Auf Antrag des Prämienanbieters kann das FA für den Teil der Prämien, der den Betrag von 1.080 EUR übersteigt und damit ggf. stpfl. ist (Rz. 3–5), die ESt pauschal erheben. Der Antrag muss für alle Prämien gestellt werden, die in einen zukünftigen Zeitraum ausgeschüttet werden sollen (vgl. aber Rz. 2). Wird der Antrag abgelehnt, steht dem Unternehmen der Einspruch und ggf. die Verpflichtungsklage zu.

Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind sämtliche Prämien, die dem im Inland ansässigen Stpfl. zufließen. Im Inland ansässig ist ein Stpfl., der aufgrund seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG ist.[1] Da es um die pauschalierte ESt geht, sind nur Prämien an natürliche Personen betroffen. Entscheidend ist nicht bereits die Gutschrift der Prämien, sondern erst ihre Inanspruchnahme.[2] Der Wert der Prämien ergibt sich aus § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Das die Prämie gewährende Unternehmen kann nicht entscheiden, ob die Prämie überhaupt stpfl. ist, ob der Stpfl. auch von anderen Unternehmen Prämien erhält, sodass im Fall der Steuerpflicht die 1.080 EUR-Grenze nicht berechenbar ist. Das Gesetz unterwirft daher sämtliche, also auch die steuerfreien und die Prämien, die unter der Grenze liegen, der Pauschalbesteuerung. Dies erklärt den niedrigen Steuersatz von 2,25 %.[3]

 

Rz. 7

Über den Antrag entscheidet das Betriebsstätten-FA (§ 37a Abs. 3 EStG i. V. m. § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) durch Verwaltungsakt i. S. d. §§ 130, 131 AO, der aber mangels gesetzlicher Anordnung einer Bindungswirkung[4] kein Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO ist.[5] Bei mehreren Betriebsstätten ist es das FA der Betriebsstätte, in der die für die Pauschalierung maßgebende Prämie ermittelt wird.

Das FA hat eine Ermessensentscheidung zu treffen, wobei das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert sein dürfte. Die Genehmigung wird für die Zukunft erteilt (Ausnahme § 52 Abs. 2g EStG a. F.; Rz. 2) und kann zeitlich befristet werden. Sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien. Eine Beschränkung auf bestimmte Prämien oder bestimmte Empfänger ist nicht möglich.[6]

Soll keine Pauschalierung durch das Unternehmen mehr erfolgen, kann ein Widerruf der Zulassung mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (§ 131 Abs. 1 AO).[7]

 

Rz. 7a

Die Pauschalierung setzt ein inländisches Unternehmen, gleich in welcher Rechtsform, mit einer inländischen Betriebsstätte voraus, das Sachprämien i. S. d. § 3 Nr. 38 EStG gewährt (§ 3 Nr. 38 EStG Rz. 3ff.). Der Ausschluss anderer im EU-Ausland ansässiger Unternehmer dürfte gegen die Zulassungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstoßen.[8]

[1] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 27; z. T. a. A. Bleschick, in H/H/R, EStG/KStG, § 37a EStG Rz. 26: Anwendung auch bei erweiterter, fiktiv unbeschränkter oder erweiterter beschr. Steuerpflicht gem. §§ 1 Abs. 2 und 3, 1a EStG und § 2 AStG.
[2] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 28; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 37a EStG Rz. 7; a. A. Hoffmann, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37a EStG Rz. B 26: Zeitpunkt, in dem nach den Bedingungen des Prämienanbieters die Sachprämie als in Anspruch genommen gilt.
[3] BT-Drs. 13/5952, 48; Thomas, DStR 1997, 307; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 26; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 37a EStG Rz. 7.
[5] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 16; a. A. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 37a EStG Rz. 7; Thomas, DStR 1997, 305.
[6] BT-Drs. 13/5952, 48; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 51.
[7] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 22.
[8] Str. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 37a EStG Rz. 1; Hoffmann, in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37a EStG Rz. A 43; Bleschick, in H/H/R, EStG/KStG, § 37a EStG Rz. 5; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 23

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