Rz. 1

§ 3 Nr. 26 EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder Menschen mit Behinderung im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bis zum Betrag von insgesamt 2.400 EUR bzw. ab Vz 2021 von 3.000 EUR jährlich steuerfrei.[1] Die Vorschrift gilt für alle Einkunftsarten. Die gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen sind gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; sie sind also auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.

 
Praxis-Tipp

Versorgung von Corona-Patienten

Lt. Finanzverwaltung sind Einnahmen, die medizinisches Fachpersonal im Ruhestand oder mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (Elternzeit oder unbezahlter Urlaub) durch die Versorgung von Corona-Patienten für ein Gesundheitsamt oder staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus erzielt, nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags.[2]

Voraussetzung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, weshalb die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden betragen darf.

Der Übungsleiter (z. B. Trainer eines Fußballvereins) einer steuerbegünstigten Körperschaft (z. B. eines gemeinnützigen Vereines oder einer gemeinnützigen Stiftung), der aufgrund der Corona-Krise vorübergehend seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann, darf weiterbezahlt werden (Übungsleiterpauschalen), ohne dass die Gemeinnützigkeit der Körperschaft gefährdet wird.[3]

 

Rz. 2

Umfasst die Tätigkeit auch nicht begünstigte Bereiche, so müssen die Einnahmen aufgeteilt werden (R 3.26 Abs. 7 S. 1 LStR 2015). Sind zugleich andere Steuerbefreiungen anwendbar, gilt die für den Stpfl. günstigste Reihenfolge (R 3.26 Abs. 7 S. 2 LStR 2015). § 3 Nr. 26 EStG hat allerdings Vorrang vor § 3 Nr. 26a EStG (§ 3 Nr. 26a EStG Rz. 6).

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch, da der Freibetrag nicht für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten im Dienste oder Auftrag eines Unternehmens der Privatwirtschaft gilt. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG indessen nicht zur Entscheidung angenommen.[4]

 

Rz. 4

Die Steuerfreiheit kann bereits beim LSt-Abzug in Anspruch genommen werden. Eine zeitanteilige dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende Aufteilung ist selbst dann nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kj. besteht (R 3.26 Abs. 10 S. 1 LStR 2015). Damit die Steuerbefreiung nicht mehrfach in Anspruch genommen wird, muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (R 3.26 Abs. 10 S. 2 LStR 2015). Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen (R 3.26 Abs. 10 S. 3 LStR 2015). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann ggf. neben dem steuerfreien Höchstbetrag gewährt werden (R 3.26 Abs. 9 S. 2 LStR 2015).

[1] Betrag geändert durch G. v. 21.3.2013, BGBl I 2013, 556; G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] BMF, FAQ Corona (Steuern), Stand 28.12.2020, Kapitel VI. 4 und VI. 5.
[3] BMF, FAQ Corona (Steuern), Stand 28.12.2020, Kapitel X. 11; s. auch BMF v. 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003:003, Kap. VIIII. Ziffer 2, BStBl I 2020, 498.
[4] BVerfG v. 18.1.1995, 2 BvR 2178/94, StED 1995, 158.

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