Rz. 9

Von der Vorschrift erfasst sind die als Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des Bundes-/Landesreisekostenrechts (ggf. i. V. m. Tarifvertrag etc.) bezeichneten Leistungen (R 3.13 Abs. 2 S. 1, 2 LStR 2015). Werden die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht vollumfänglich angewandt, gilt § 3 Nr. 13 EStG nicht (Rz. 3); eine Mixtur aus einzelnen Bundes- oder Landesreisekostenrechtsbestimmungen ist schädlich. Bereits begrifflich liegt keine steuerfreie Vergütung von Reisekosten i. S. v. § 3 Nr. 13 EStG vor, wenn der Dienstherr dem Stpfl. ein sog. beamteneigenes Fahrzeug überlässt, das der Stpfl. für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann.[1] Pauschale Reisekostenvergütungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.[2]

Der Begriff "Reisekostenvergütung" nach § 3 Nr. 13 EStG bestimmt sich laut dem Schleswig-Holsteinischen FG nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen. Der steuerliche und sonstige öffentlich-rechtliche Reisekostenbegriff ist unterschiedlich. Allerdings ist die Erstattung i. S. d. § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dient, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte.[3]

 

Rz. 10

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (R 9.4 S. 1 LStR 2015). Im Bereich der nach Maßgabe des Bundes-/Landesrechts gewährten Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten ist eine eigene steuerliche Prüfung, ob in Höhe des Erstattungsbetrags ein Abzug von Werbungskosten möglich wäre, nicht vorgesehen.

Eine Gleichbehandlung mit Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 16 EStG könnte zwar im Wege der verfassungskonformen Reduktion des § 3 Nr. 13 EStG erreicht werden.[4] Die Finanzverwaltung folgt dieser Einschränkung jedoch nicht und belässt Fahrtkostenerstattungen im öffentlichen Dienst oberhalb der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes weiterhin in vollem Umfang steuerfrei.[5]

Rz. 11 bis 15 einstweilen frei

 

Rz. 16

Vergütungen von Umzugskosten aus öffentlichen Kassen sind nach § 3 Nr. 13 EStG insoweit steuerfrei, als sie den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) oder der entsprechenden Landesgesetze entsprechen und soweit sie nur solche Kosten ersetzen, die durch einen Umzug veranlasst sind. Die Umzugskostenvergütung umfasst Beförderungsauslagen für die Einrichtung, Reisekosten für den Berechtigten und seine Familie, Mietentschädigungen, andere Auslagen und eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen. Nach Bundes- oder Länderumzugskostenregelungen gezahlte Umzugskostenvergütungen sind in dem Umfang steuerfrei, in dem sie von einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. Eine eigene steuerliche Prüfung, ob in Höhe des Erstattungsbetrags ein Abzug von Werbungskosten möglich wäre, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus stellt die Finanzverwaltung Verpflegungszuschüsse nur in Rahmen der zeitlichen Grenzen des § 9 Abs. 4a EStG steuerfrei (R 3.13 Abs. 4 S. 2 LStR 2015). Im Falle des Umzugs ins Ausland ist der Beitrag für die klimabedingte Kleidung (§ 19 AUV) und der Ausstattungsbeitrag (§ 21 AUV) nicht steuerfrei.[6] Die Erstattung der Maklergebühren für eine eigene Wohnung ist ebenfalls nicht steuerfrei.[7]

 

Rz. 17

Trennungsgelder werden nach Maßgabe des § 12 BUKG oder vergleichbarer Landesregelungen in erster Linie bei Versetzungen und Abordnungen an einen anderen Arbeitsplatz gewährt. Das Trennungsgeld ist im Wesentlichen dazu bestimmt, den mit einer in diesen Fällen begründeten doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwand abzugelten. Der Berechtigte muss uneingeschränkt umzugswillig sein und am neuen Dienstort keine geeignete Wohnung finden bzw. aus anderen Hinderungsgründen nicht umziehen können. Zum Trennungsgeld gehören das Trennungsreisegeld, -tagegeld, -übernachtungsgeld, Fahrtkostenersatz und Wegstreckenentschädigung sowie Reisebeihilfen für Familienheimfahrten. Zahlungen, die eine öffentliche Kasse deshalb leistet, weil der Arbeitnehmer darauf wegen langjähriger rechtsgrundloser Leistung von Trennungsgeld einen Rechtsanspruch aufgrund betrieblicher Übung erworben hat, sind kein Trennungsgeld und somit nicht nach § 3 Abs. 13 EStG steuerfrei.[8]

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