In einigen wenigen Fällen ist die Verjährungsfrist länger. Dies betrifft zunächst rechtskräftig festgestellte Ansprüche.[1] Hat der Schuldner einen rechtskräftigen Titel (Urteil, Mahnbescheid), verjährt der dadurch festgestellte Anspruch erst nach 30 Jahren. Gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche[2] und für Ansprüche, die im Insolvenzverfahren festgestellt wurden.[3] Eine Besonderheit besteht, wenn durch Urteil der Beklagte zu künftigen Leistungen, also z. B. zu monatlichen Vergütungszahlungen verurteilt wurde. Diese einzelnen monatlichen Vergütungsansprüche unterliegen dann ihrerseits wieder der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.[4] Eine ausdrückliche abweichende gesetzliche Verjährungsregelung, die für das Arbeitsrecht relevant ist, ist § 61 Abs. 2 HGB. Macht der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Schadensersatz oder das Eintrittsrecht wegen wettbewerbswidrigem Verhalten geltend, hat er eine kurze Verjährungsfrist von 3 Monaten zu beachten.[5] Dies wird in der Praxis gern übersehen. In der betrieblichen Altersversorgung gilt nach § 18a BetrAVG: Der grundsätzliche Anspruch auf betriebliche Altersversorgungsansprüche verjährt in 30 Jahren, die einzelnen (monatlichen) Leistungen dagegen in 3 Jahren.

Die besonderen Verjährungsfristen beginnen grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen. Es kommt somit nicht auf die Kenntnis der Umstände und des Schuldners und nicht auf das Jahresende an.

4.2.1 Höchstfristen

Zusätzlich zu den vorgenannten Verjährungsfristen gelten nach § 199 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB Höchstfristen, die unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch laufen. Für Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, endet die Verjährung unabhängig von der Kenntnis der Umstände in 10 Jahren ab ihrer Entstehung.[1] Für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit beruhen, gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab der Pflichtverletzung.[2] Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen besteht eine Höchstfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs; unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens verjähren diese Ansprüche aber ebenfalls 30 Jahre nach der Pflichtverletzung.[3] Die Höchstfristen laufen taggenau, also nicht erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch bereits aufgrund Ablaufs der regelmäßigen oder einer besonderen Verjährungsfrist verjährt, kommt es auf die Höchstfristen nicht mehr an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge