Des Weiteren muss der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben. Handelt es sich um Vergütungsansprüche, liegt die Kenntnis des Arbeitnehmers vor, wenn er tatsächlich gearbeitet hat. Bei Schadensersatzansprüchen muss der Gläubiger von der Pflichtverletzung des Schuldners und vom Entstehen eines Schadens wissen. Wie hoch der Schaden ist und welche möglichen Spätfolgen noch entstehen, ist dagegen für die Kenntnis nicht erforderlich. Um Schadensersatzansprüche auch im Hinblick auf den noch unbekannten Umfang des Schadens nicht verjähren zu lassen, muss der Gläubiger notfalls Feststellungsklage erheben. Für den Beginn der Verjährung muss der Gläubiger des Weiteren die Person des Schuldners mit Namen und Anschrift kennen oder grob fahrlässig nicht kennen.

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