Überblick

Viele Menschen machen sich wenig Gedanken darüber, ob und wie sie während ihrer Berufstätigkeit oder in ihrem Ehrenamt geschützt sind. Die folgenden Ausführungen helfen bei der Beantwortung der Frage, ob der Abschluss einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich werden kann, weil noch kein Versicherungsschutz kraft Gesetzes oder kraft Satzung besteht. Falls diese Frage bejaht wird, geht aus dem Beitrag hervor, bei welcher Berufsgenossenschaft und mit welchen Wahlmöglichkeiten eine freiwillige Versicherung durchführbar ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Gesetzgeber unterscheidet in der gesetzlichen Unfallversicherung 3 verschiedene Zugangsmöglichkeiten zur Versicherung: es gibt die (Pflicht-)Versicherung kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII), die (Pflicht-)Versicherung kraft Satzung des Unfallversicherungsträgers (§ 3 SGB VII) und – für einige Personenkreise, die nicht pflichtversichert sind – die Möglichkeit der freiwilligen Unfallversicherung durch den Beitritt zur Unfallversicherung (§ 6 SGB VII). Während die meisten Pflichtversicherten ihren Beitrag nicht selbst zahlen müssen (§ 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VII), tragen freiwillig Versicherte ihre Beiträge allein (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

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