rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter bei Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos trotz Geschäftsführungsbefugnis eines stillen Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Mitunternehmerrisiko stiller Gesellschafter als Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft betreffend das Unternehmen des Geschäftsinhabers, wenn die stillen Gesellschafter an den stillen Reserven des Betriebs einschließlich eines Geschäftswerts der stillen Gesellschaft (auch bei Auflösung der stillen Gesellschaft) nicht beteiligt sind, auch keiner Außenhaftung unterliegen, wenn sie im Falle der eigenen Kündigung ihrer „Einlagen” wie im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft einen Anspruch darauf haben, dass ihnen ihr eingezahlter Kapitalanteil zurückgezahlt wird, und wenn somit ihr Risiko ausschließlich darin besteht, dass der Inhaber des Geschäfts ggf. infolge eigener Zahlungsunfähigkeit die eingezahlten Kapitalbeiträge künftig nicht mehr zurückzahlen kann. Das gilt auch dann, wenn neben dem Geschäftsinhaber einer der stillen Gesellschafter zur Geschäftsführung für die stille Gesellschaft befugt ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB §§ 230, 233

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von negativen Feststellungsbescheiden, die der Beklagte gegenüber der Klägerin erließ.

Am 24. Juni 2007 schlossen (M), (D), (K) und (S) einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Dieser enthielt folgende Regelungen:

„Vorwort

Herr M hat auf seinen Namen in B., einen Imbissbetrieb unter der nichtrechtfähigen Bezeichnung „Sh” eröffnet. Er hat den entsprechenden Pachtvertrag für das Gewerbeobjekt abgeschlossen, er hat die erforderliche Genehmigung der städtischen Behörde eingeholt und den Betrieb eingerichtet. Dabei ist das Betriebskonzept „Fish & Chips” eingebracht und umgesetzt worden.

Gesellschafterbeitritt

Die Herren D., K. und M. treten als stille Gesellschafter diesem Geschäftsbetrieb bei. Der Eintritt erfolgt mit dem heutigen Tage. Im Außenverhältnis bleibt es bei dem Inhaber. M., im Innenverhältnis wird das Gesellschaftsverhältnis wie folgt geregelt:

Einlagen

Herr D. verpflichtet sich, einen Kapitalbeitrag in Höhe von …,– EUR zu erbringen.

Herr K. verpflichtet sich, einen Kapitalbetrag in Höhe von …,– EUR zu erbringen.

Herr M. verpflichtet sich, einen Kapitalbeitrag von …,– EUR zu erbringen.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr 2007 ist ein Rumpfwirtschaftsjahr und beginnt am … und endet am ….

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäfte werden von Herrn M. und Herrn D. geführt. Jeder ist zur Geschäftsführung berechtigt.

Die Herren K. und M. sind nicht zur Vertretung der Gesellschaft in deren Namen berechtigt.

Pflichten der Gesellschafter

Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis der anderen Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft in dieser Branche mit „Fish & Chips” tätig werden. Dazu gehört auch die mittelbare Beteiligung an solchen Konkurrenzgeschäften.

Gewinn- und Verlustrechnung

Von dem erwirtschafteten Betriebsergebnis des jeweiligen Jahres erhält vorweg der Gesellschafter Meyer für die Einbringung des Konzeptes ein Vorweg in Höhe von …,– EUR pro anno.

Von dem erwirtschafteten Betriebsergebnis des jeweiligen Jahres erhält der Gesellschafter Simon Doyle vorweg für seine aktive Mitarbeit eine monatliche Vergütung von ….– EUR. Diese Vergütung ist mit seiner Einzahlungsverpflichtung auf das Gesellschaftskapital zu verrechnen. Erst bei Überschreiten der Verpflichtung erfolgt eine direkte Auszahlung.

Der verbleibende Restbetrag des Ergebnisses wird danach nach Köpfen verteilt.

Entnahmen

Die Gesellschafter sind berechtigt Entnahmen zu tätigen. Die Höhe der Entnahmen sind innerhalb der Gesellschafterversammlung abzustimmen. Entnahmen dürfen nicht zu einem negativen Kapital führen.

Nachschusspflicht

Für die stillen Gesellschafter besteht über ihre gezeichnete Kapitalseinlage hinaus keine Nachschussverpflichtung. Eine freiwillige Erhöhung der Kapitalbeteiligung ist jederzeit in Übereinstimmung mit den übrigen Gesellschaftern möglich.

Kündigung

Die Kündigung ist schriftlich an den Gesellschafter M. zu richten. Bei dem Ausscheiden ist eine Frist von zwei Monaten einzuhalten.

Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die verbleibenden Gesellschafter sind berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen.

Der ausscheidende Gesellschafter erhält seinen eingezahlten Kapitalanteil zurück. Dieser Kapitalanteil ist jeweils zum Jahresende in 4 nachfolgenden Raten auszuzahlen. An den eventuellen stillen Reserven des Unternehmens ist der ausscheidende Gesellschafter nicht beteiligt.

Kündigt die Gesellschaft einem Gesellschafter, gleich, aus welchen Gründen, so ist ihm sein eingezahlter Kapitalanteil in voller Höhe innerhalb einer Frist ...

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