Rz. 2
Satz 3 regelt das Verfahren für den Fall, dass mehr als 3 Vorschläge eingehen. Dann soll die Auswahl im Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Spitzenorganisationen für die Vertretung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets erfolgen.
Entscheidend ist, dass die Interessen dabei proportional in der Kommission repräsentiert werden.[1] Um eine objektive Auswahl zu gewährleisten, ist dabei überwiegend auf das quantitative Element abzustellen[2], wobei der Bundesregierung dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und somit auch qualitative Kriterien in der Entscheidung Niederschlag finden können.[3]
Bei der Auswahl kann die Bundesregierung die bekannten Verfahren demokratischer Repräsentation wie etwa d’Hondt, Hare/Niemeyer oder Sainte Laguë anwenden.[4]
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