Rz. 2

Satz 3 regelt das Verfahren für den Fall, dass mehr als 3 Vorschläge eingehen. Dann soll die Auswahl im Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Spitzenorganisationen für die Vertretung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets erfolgen.

Entscheidend ist, dass die Interessen dabei proportional in der Kommission repräsentiert werden.[1] Um eine objektive Auswahl zu gewährleisten, ist dabei überwiegend auf das quantitative Element abzustellen[2], wobei der Bundesregierung dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und somit auch qualitative Kriterien in der Entscheidung Niederschlag finden können.[3]

Bei der Auswahl kann die Bundesregierung die bekannten Verfahren demokratischer Repräsentation wie etwa d’Hondt, Hare/Niemeyer oder Sainte Laguë anwenden.[4]

[1] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 5, Rz. 10.
[2] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 5 MiLoG, Rz. 8.
[3] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 5 Rz. 14.
[4] BT-Drucks. 18/1558, S. 36.

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