Rz. 11

Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen und die mit einer Geldbuße von wenigstens 200 EUR geahndet worden ist, ist die Eintragung in das Gewerbezentralregister.[1] Dieses wird nach § 149 Abs. 1 GewO vom Bundesamt für Justiz als Registerbehörde geführt.

Eine Eintragung erfolgt nicht nur, wenn die Geldbuße gegen die natürliche oder juristische Person als Normadressat, sondern auch gegen ein Organ, einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten i. S. v. § 9 OWiG festgesetzt worden ist.[2]

 

Rz. 12

Der für die Teilnahme an Vergabeverfahren bedeutsame Unterschied zwischen einem Bußgeldbescheid und einer Verfallsanordnung nach § 29a OWiG ist, dass nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO nur Bußgeldentscheidungen, nicht jedoch Verfallsanordnungen in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Daher behält der Betroffene unabhängig von der Höhe des Verfallbetrags seine "weiße Weste".

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