Rz. 31

Der Vorrang des AEntG und des AÜG sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem MiLoG besteht aufgrund des § 1 Abs. 3 auch hinsichtlich der Meldepflicht des Entleihers. Zu den vorrangigen Regelungen gehört neben den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den Rechtsverordnungen nach dem AEntG (Rz. 9) auch die Verordnung über die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG.

Wird ein Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG fallen, ist der Entleiher verpflichtet, eine Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG vorzulegen. Dies gilt – ebenso wie die Verpflichtung, den Branchenmindestlohn zu zahlen – auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich der jeweiligen Mindestlohnregelung fällt. Erfolgt die Überlassung nicht in eine Branche, in der ein Mindestlohn nach § 8 Abs. 3 AEntG zu zahlen ist, scheidet eine Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG aus. In diesem Fall ist eine Anmeldung nach § 17b Abs. 1 AÜG vorzunehmen, wenn auf das Leiharbeitsverhältnis eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG Anwendung findet. Dies setzt die Anwendbarkeit des AÜG voraus. Die aktuell anzuwendende Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung gilt bis zum 31.12.2022.

 

Rz. 32

Auf eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG zwischen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG (sogenannter Konzernverleih) findet das AÜG keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Liegt diese Voraussetzung vor, besteht keine Meldepflicht nach § 17b Abs. 1 AÜG, auch wenn das verleihende Konzernunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung nicht unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AEntG, scheidet ferner eine Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG aus. Es besteht jedoch Meldepflicht nach § 16 Abs. 3 MiLoG.

 
Praxis-Beispiel

Eine Spedition mit Sitz in Deutschland betreibt im Ausland ein Tochterunternehmen als juristische Person, an dem sie zu 100 % beteiligt ist. In der Ferienzeit in Deutschland benötigt das Mutterunternehmen Fahrer, die es sich vom Tochterunternehmen entleiht. Die Fahrer sind beim Tochterunternehmen angestellt und fahren üblicherweise nur für dieses.

Das AÜG findet keine Anwendung, da ein sogenannter Konzernverleih gegeben ist, sodass eine Anmeldung nach § 17b AÜG ausscheidet. Die Speditionsbranche ist keine Branche i. S. v. § 4 AEntG. Daher kommt auch eine Meldung nach § 18 Abs. 3 AEntG nicht in Betracht. Da jedoch Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland zur Beschäftigung in einer Branche nach § 2a SchwarzArbG überlassen werden, besteht Meldepflicht nach § 16 Abs. 3 MiLoG.

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