Rz. 9

Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MiLoG gehen die Regelungen des AEntG und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dem MiLoG vor. Dieser Vorrang gilt nicht nur für die Hauptpflicht der Zahlung des Mindestentgelts. Auch die Kontrolle der Einhaltung des Branchenmindestentgelts erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des AEntG.[1] Entsendet ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- und Dienstleistungen in eine Branche, in der ein Branchenmindestlohn nach dem AEntG zu zahlen oder eine andere Mindestarbeitsbedingung i. S.d. § 5 Nr. 1 bis 3 AEntG zu gewähren ist, muss er eine Anmeldung nach § 18 Abs. 1 AEntG vorlegen.

 

Rz. 10

Zurzeit sind Branchenmindestlöhne nach dem AEntG in den folgenden Branchen zu zahlen (Stand: 1.1.2024):

  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III
  • Fleischwirtschaft
  • Gebäudereinigungsleistungen
  • Gerüstbauer-Handwerk
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegebranche
 
Hinweis

Gegenstand einer Prüfung nach dem SchwarzArbG durch den Zoll ist nicht nur die Zahlung des aktuell geltenden Mindestentgelts, sondern auch die Mindestentgeltzahlung in den letzten 3 Jahren vor der Prüfung, d. h. in ordnungswidrigkeitenrechtlich nicht verjährter Zeit.

Mindestentgelte gab es in der Vergangenheit auch in den folgenden Branchen:

  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Baugewerbe
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Elektrohandwerk
  • Friseurhandwerk
  • Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau
  • Schlachten und Fleischverarbeitung
  • Sicherheitsdienstleistungen (ohne Geld- und Wertdienstleistungen)
  • Textil- und Bekleidungsindustrie
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
 

Rz. 11

Der Vorrang des AEntG besteht jedoch nur, soweit der jeweilige für allgemeinverbindlich erklärte oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG erstreckte Tarifvertrag auf den Arbeitnehmer persönlich bzw. die von ihm ausgeübte Tätigkeit Anwendung findet.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 haben gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung nur dann, wenn sie Tätigkeiten ausführen, die den tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 1 entsprechen. Diese Voraussetzungen erfüllt ein als Arbeiter an der Müllpresse beschäftigter Arbeitnehmer eines Gebäudereinigungsbetriebes nicht, da diese Tätigkeit nicht von den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 1 erfasst wird.[2]

Da das AEntG in einem solchen Fall keine Anwendung findet, besteht zwar keine Meldepflicht nach § 18 Abs. 1 AEntG, dafür jedoch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 MiLoG.

[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge