Rz. 12

Die Meldung muss die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthalten. Wesentlich sind die folgenden Angaben:

  1. Familienname, den Vorname und das Geburtsdatum der vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigten Arbeitnehmer,
  2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
  3. der Ort der Beschäftigung,
  4. der Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden und
  6. der Familienname, der Vorname und die Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

Anmerkungen zu den einzelnen Angaben:

 

Rz. 13

Zu Nr. 1:

Es ist mindestens ein voll ausgeschriebener Vorname anzugeben. Nicht ausreichend ist, wie in manchen Ländern üblich, den oder die Vornamen nur mit dem jeweiligen Anfangsbuchstaben anzugeben.

 
Praxis-Beispiel

Falsch: J. P. Janssen

Richtig: Johann Peter Janssen

 

Rz. 14

Zu Nr. 2:

Der Beginn der Beschäftigung ist stets exakt anzugeben. Dies ist der Tag, an dem tatsächlich mit der Arbeit begonnen wird. Demgegenüber wird keine feste Zeitspanne für die Dauer der Beschäftigung verlangt. Anzugeben ist lediglich die voraussichtliche Dauer. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen zwar eine gewisse Dauer von vornherein geplant ist, jedoch aufgrund von Unwägbarkeiten selten das genaue Ende und damit die Dauer vorausgesagt werden kann.

 

Rz. 15

Zu Nr. 3:

Der Ort der Beschäftigung ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Werk- oder Dienstleistung erbringt. Bei Bauleistungen ist dies die Baustelle. Der Beschäftigungsort ist so genau wie möglich anzugeben:

  • die Straße und die Hausnummer, bei größeren Komplexen ggf. auch die Etage, zur Vermeidung von Verwechslungen der Ort mit Postleitzahl,
  • in Gebieten ohne Straßenbezeichnung (z. B. Neubaugebiete) Angabe der Flurbezeichnung,
  • in Waldgebieten Angabe des Distrikts, Reviers, der Abteilung oder des Jagens,
  • bei Fehlen einer amtlichen Ortsbezeichnung Positionsbestimmung des Beschäftigungsortes durch Angabe der GPS-Daten.
 

Rz. 16

Zu Nr. 4:

Nach § 17 Abs. 2 MiLoG muss der Arbeitgeber die zur Kontrolle der Zahlung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen in Deutschland bereithalten. Dies soll die Prüfung der Zahlung des Mindestlohns erleichtern.[1] Damit der Zoll Kenntnis davon erhält, wo sich diese Unterlagen befinden, muss der Arbeitgeber den Bereithaltungsort in der Meldung benennen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich selbst entscheiden, wo er die Unterlagen bereithält.

 

Rz. 17

Zu Nr. 5:

Der Begriff des verantwortlich Handelnden ist missverständlich. Der Gesetzgeber hat ihn aus § 18 Absatz 1 AEntG bzw. § 3 Abs. 1 AEntG a. F. übernommen. Der Gesetzesbegründung zu § 3 Absatz 1 AEntG a. F. ist zu entnehmen, dass der verantwortlich Handelnde eine Person ist, die der Arbeitgeber selbst benannt hat und die der kompetenteste Ansprechpartner der Kontrollbehörden für die Erteilung von Auskünften sein soll. Als verantwortlich Handelnder kommt insbesondere der mit der Ausübung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers Beauftragte in Betracht,[2] im Baugewerbe z. B. der Bauleiter.

 

Rz. 18

Der verantwortlich Handelnde i. S. v. Abs. 1 Nr. 5 ist nicht zu verwechseln mit dem gewillkürten Vertreter i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG. Gewillkürter Vertreter in diesem Sinne ist jemand, der von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen. Handelt der Beauftragte aufgrund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf diesen anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Die Beauftragung muss ausdrücklich erfolgen, d. h. der Arbeitgeber muss dem beauftragten Arbeitnehmer eine klare Vorstellung über Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgabe und Pflichten, die er eigenverantwortlich wahrnehmen soll, vermitteln.[3]

 

Rz. 19

Nach den gesetzlichen Voraussetzungen haben der verantwortlich Handelnde i. S. v. Nr. 5 und der ausdrücklich Beauftragte i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG unterschiedliche Funktionen. Dies schließt im Einzelfall nicht aus, dass dieselbe Person beide Funktionen innehat, z. B. als verantwortlich Handelnder in der Meldung benannt ist und gleichzeitig beauftragt ist, Anmeldungen nach § 16 zu erstellen und vorzulegen.

 
Praxis-Beispiel

In der Anmeldung eines Wasserinstallationsunternehmens aus den Niederlanden ist der Bauleiter als verantwortlich Handelnder benannt. Dieser ist zudem beauftragt, die Anmeldung nach § 16 Abs. 1 vorzulegen, wenn neue Installateure auf die Baustelle entsandt werden.

 
Hinweis

Sollte gegen den verantwortlich Handelnden ein Bußgeldverfahren wegen eines angeblichen Meldeverstoßes eingeleitet werden...

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