Rz. 3

Abs. 1 setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Arbeitsverhältnis ist die durch Arbeitsvertrag begründete zweiseitige Pflicht zum Austausch von Arbeit gegen Entgelt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.[1]

 

Rz. 4

Als entsandter Arbeitnehmer gilt nach Art. 2 Abs. 1 der Entsende-RL jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet. Ob jemand Arbeitnehmer ist oder nicht, richtet sich nach deutschem Recht. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 Entsende-RL. Danach wird der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird.

 

Rz. 5

Nach der Rechtsprechung des BAG ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[2] Diese Kriterien sind mittlerweile auch in § 611a BGB festgelegt.

 

Rz. 6

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist jeder Arbeitgeber, der seinen Betriebssitz außerhalb Deutschlands hat, unabhängig davon, ob dieser in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, also einem Staat außerhalb der EU, liegt. Der Begriff des Arbeitgebers richtet sich auch dann nach deutschem Recht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.[3] Dies folgt indirekt aus Art. 2 Abs. 2 Entsende-RL. Da danach der Begriff des Arbeitnehmers nach deutschem Recht maßgeblich ist, muss dies auch für den Arbeitgeber gelten. Der Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, d. h. derjenige, der die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags fordern kann, die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis in Bezug auf Ort, Zeit und Art der Arbeitsausführung durch den Arbeitnehmer und den Nutzen aus der Arbeitsleistung hat.[4]

[3] Ulber, § 8 Rz. 9, Koberski u. a., § 8 Rz. 6, für die vergleichbare Regelung in § 8 AEntG.

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