Rz. 65

Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 3 bestimmen, dass die Meldung vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung vorzulegen bzw. zuzuleiten ist. Nicht rechtzeitig ist, wenn sie erst mit Beginn der Arbeiten eingeht. Es ist nicht erforderlich, dass die Meldung bzw. Einsatzplanung bereits am Tag vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung bei der Meldestelle eingeht. Der Auffassung des OLG Hamm[1], dass die Meldung "mindestens einen Werk- oder Arbeitstag vor Baubeginn" in der Meldestelle eingegangen sein muss, die unionsrechtlich nicht haltbar sein dürfte, hat sich der Zoll nicht angeschlossen. Nach ständiger Verwaltungspraxis reicht es aus, wenn die Anmeldung unmittelbar vor Arbeitsbeginn eingeht. Damit ist gewährleistet, dass Betriebe, ohne den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen, sofort tätig werden können.

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 8.10.1999, 2 Ss OWi 892/99, zur vergleichbaren Regelung des § 3 AEntG a. F.

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