Rz. 32

Ein Arbeitnehmer hat für Zeiten der Nichtarbeit keinen Anspruch auf den Mindestlohn, da das MiLoG allein auf die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde abstellt.

Der Gesetzgeber hat dies auch in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 klargestellt, indem er die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen für zulässig hält, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird.[1] Insoweit besteht allein aus dem MiLoG kein Anspruch auf den Mindestlohn z. B. in Zeiten der Entgelt(fort)zahlung, bei Arbeitsverhinderung bzw. berechtigter Abwesenheit des Arbeitnehmers.

Der Anspruch auf Vergütung für Zeiten der Krankheit bzw. für Zeiten der Feiertage ergibt sich ebenfalls nicht aus § 1 Abs. 1, sondern aus §§ 2, 3 EfZG und dem zugrunde gelegten Lohnausfallprinzip.

[1] Vgl. BT-Drucks. 18/1558 S. 34.

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