Rz. 19

Das Gesetz gilt gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer sich durch privatrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat, eine unselbstständige weisungsgebundene Arbeit zu erbringen.

 

Rz. 20

Das Gesetz gilt also nicht für solche Personen, die nicht als Arbeitnehmer tätig sind. Das bedeutet, dass das MiLoG nicht für selbstständig (d. h. durch Dienst- oder Werkvertrag) Tätige und nicht für eine Beschäftigung zur Umschulung oder Fortbildung gilt, wenn der Umschulungs- oder Fortbildungszweck im Vordergrund steht.[1] Auch für Einführungsverhältnisse/Schnupperverhältnisse, die nur in Ausnahmefällen in der Praxis wirksam feststellbar sind[2], entfaltet das MiLoG keine Geltung. Schließlich gilt das MiLoG auch nicht für Auszubildende und Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

 

Rz. 21

Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den Umfang der Arbeitszeit und die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommt es nicht an. Das heißt, dass auch geringfügig entlohnte Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung, (un-)befristete Beschäftigung und Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung in den Anwendungsbereich des MiLoG fallen.

 
Hinweis

Das MiLoG gilt somit auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – sog. "Minijobs" oder "538-EUR-Jobs". Wird der Höchstsatz von 538 EUR monatlich als Pauschalbetrag für die Arbeitsleistung vertraglich vereinbart, ohne dass eine konkrete Arbeitszeit festgelegt wurde, sind unter Beachtung des Mindeststundenlohns von 12,41 EUR maximal 43 Stunden im Monat geschuldet.[3]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 9.1.2006, 6 AZR 638/04, DB 2006, S. 1739; Däubler, NJW 2014, 1924, 1926 zur Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis je nach Schwerpunkt des Vertragsgegenstandes.
[2] Vgl. insoweit Bertzbach, FA 2002, S. 340 ff.; Löw, RdA 2007, S. 124 ff.; Dollmann ArbRB 2006, S. 306 ff.
[3] Vgl. Lakies, MiLoG Basiskommentar, § 1, Rz. 8.

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