Wird an ein verbotenes Differenzierungskriterium unmittelbar angeknüpft, z. B. bei einem Nachtarbeitsverbot für Frauen, spricht man von einer unmittelbaren Diskriminierung. Eine unmittelbare Diskriminierung wird auch dort angenommen, wo das Unterscheidungsmerkmal derart eng mit dem verbotenen Differenzierungskriterium verbunden ist, dass andere (nicht von dem Diskriminierungsverbot geschützte) Personen es gar nicht erfüllen können. So sind nachteilig wirkende Regelungen aufgrund einer Schwangerschaft unmittelbare Diskriminierungen wegen des Geschlechts.[1]

Eine sog. mittelbare Diskriminierung liegt dagegen vor, wenn nach einem (scheinbar) neutralen Merkmal differenziert wird, die faktischen Auswirkungen der Unterscheidung aber eine, durch ein Differenzierungsverbot des Unionsrechts geschützte Personengruppe in besonderer Weise benachteiligen. So wird regelmäßig eine mittelbare Diskriminierung in einer Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten gesehen, weil Teilzeitstellen weit überwiegend mit Frauen besetzt sind. In Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG[2], geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG, ersetzt durch die Richtlinie 2006/54/EG, werden diesen Diskriminierungsformen die Belästigung und die Anweisung zur Diskriminierung gleichgestellt.[3]

[2] Seit 15.8.2009 ersetzt durch die Richtlinie 2006/54/EG v. 5.7.2006.
[3] Vgl. im deutschen Recht § 4 TzBfG sowie § 3 Abs. 2-5 AGG.

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