Nach Art. 45 Abs. 4 AEUV gilt die Freizügigkeit nicht für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung. Das Europarecht nimmt damit Rücksicht auf die enge Beziehung zwischen dem öffentlichen Dienst und der Ausübung von Hoheitsgewalt, die in allen Mitgliedstaaten der EU traditionell Inländern vorbehalten ist. Allerdings ist auch hier der Begriff der öffentlichen Verwaltung unionseinheitlich auszulegen.[1] Wie schon beim Arbeitnehmerbegriff kommt es für die in den Bereich der öffentlichen Verwaltung fallenden Tätigkeiten nicht auf das nationale Verständnis an. Der EuGH nimmt gemäß Art. 45 Abs. 4 AEUV nur Stellen aus dem Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus, die "eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates […] gerichtet sind".[2] So ist die Tätigkeit eines Lehramtsreferendars oder des Präsidenten einer Hafenbehörde zwar auch mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden, fällt aber nicht unter die öffentliche Verwaltung nach Art. 45 Abs. 4 AEUV; qualifizierte EU-Ausländer müssen daher – und sei es als Angestellte des öffentlichen Dienstes – zugelassen werden.[3]

[1] EuGH, Urteil v. 30.9.2003, C-405/01 – Colegio de Oficiales.
[2] EuGH, Urteil v. 26.5.1982, C-149/79 – Kommission ./. Belgien; EuGH, Urteil v. 10.9.2014, C- 270/13 – Haralambidis.

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