Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Artikel 39 Absatz 4 EG. Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen der Handelsmarine. Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord. Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene Stellen. Stellen, die den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit offenstehen

 

Beteiligte

Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

Administración del Estado

Asociación de Navieros Españoles (ANAVE)

 

Tenor

1. Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers der Handelsschiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Kapitänen und Ersten Offizieren dieser Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.

2. Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Zugang der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu den Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers von Handelsschiffen unter seiner Flagge wie denen, auf die sich Artikel 8 Absatz 3 des Real Decreto 2062/1999, por el que se regula el nivel mínimo de formación en profesiones marítimas, vom 30. Dezember 1999 bezieht, einem Gegenseitigkeitsvorbehalt zu unterstellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-405/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Supremo (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

gegen

Administración del Estado,

Beteiligte:

Asociación de Navieros Españoles (ANAVE),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 39 EG sowie der Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und R. Stüwe als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna und S. Chala als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, A. Colomb und C. Bergeot-Nunes als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch H. Seland als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad, der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna, der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes, und der Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral und durch H. Kreppel als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 21. Januar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Juni 2003

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Tribunal Supremo hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2001, nach Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 39 EG sowie der Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die das Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (Offizierskollegium der spanischen Handelsmarine) gegen das Real Decreto 2062/1999, por el que se regula el nivel mínimo de formación en profesiones marítimas (Königliches Dekret Nr. 2062/1999 über die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Seeleute), vom 30. Dezember 1999 (BOE vom 21. Januar 2000, im Folgenden: Königliches Dekret Nr. 2062/1999) erhoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 39 EG lautet:

(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfass...

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