Damit eine Entsendung nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit vorliegen kann, muss gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt werden. Damit für die Person die deutschen Rechtsvorschriften auch während einer Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat weiter gelten können, muss die selbstständige Tätigkeit in Deutschland bereits seit mindestens 2 Monaten ausgeübt werden. Wird die Tätigkeit kürzer ausgeübt, wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit

Damit der Selbstständige seine Tätigkeit nach Rückkehr aus dem anderen Mitgliedsstaat fortsetzen kann, muss in Deutschland die für seine Berufsausübung notwendige Infrastruktur erhalten bleiben. Für die Beurteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Der Selbstständige muss

  • in Deutschland über Geschäftsräume, Werkstätten, Werkshallen etc. verfügen;
  • einen Gewerbeausweis besitzen;
  • in Deutschland weiter Steuern bezahlen;
  • eine Umsatzsteuernummer besitzen und
  • bei der Handelskammer oder einem Berufsverband eingetragen sein.

Sind die Kriterien erfüllt, gelten für den Selbstständigen während der Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge