Inhalt des Auskunftsanspruchs ist nicht die Angabe der konkreten Gehälter aller vergleichbaren Kollegen bzw. Kolleginnen. Vielmehr kann der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG die Angabe eines nach dem statistischen Median errechneten durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts, bezogen auf ein Kalenderjahr, verlangen.

Der statistische Median ist der Mittelwert, der in einer Aufstellung von Werten der Größe nach in der mittleren Position steht.

Darüber hinaus haben Beschäftigte Anspruch auf die Angabe des Durchschnittsentgelts für bis zu maximal 2 Entgeltbestandteilen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder einer Prämie. Schließlich sind ihnen auch die Kriterien zu nennen, nach denen ein Arbeitgeber ohne Tarifbezug die Höhe der Entgelte der zu vergleichenden Arbeitnehmer bestimmt.

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