Zumindest eine erst nach Antritt der Elternzeit mit dem eigenen Arbeitgeber vereinbarte Teilzeittätigkeit wird vom BAG betriebsverfassungsrechtlich als Einstellung angesehen, auch wenn der Arbeitnehmer auf seinem angestammten Arbeitsplatz mit reduzierter Stundenzahl weiter arbeitet. Demzufolge hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.[1]

Nach den allgemeinen Regeln des Betriebsverfassungsrechts darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in Teilzeit einsetzen, solange der Betriebsrat eine notwendige Zustimmung verweigert oder diese nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde, auch wenn die individualrechtlichen Voraussetzungen für einen Teilzeitanspruch vorliegen. Der Arbeitgeber kann aber ggf. von der vorläufigen Durchführung der Einstellung Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen von § 100 BetrVG erfüllt sind.

Ob auch eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorgenommen wird, wenn der Arbeitnehmer gleich zu Beginn der Elternzeit seine Tätigkeit auf Teilzeit reduziert, hat das BAG bislang nicht entschieden.[2] Allerdings spricht vieles dafür, die Teilzeit ab Beginn der Elternzeit wie eine Reduzierung der Arbeitszeit zu behandeln. Diese aber hält das BAG für nicht mitbestimmungspflichtig.[3]

Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit der Elternzeitteilzeitkraft sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmte Betriebsvereinbarungen zu beachten.[4]

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