Bei mehreren Kindern besteht der Elternzeitanspruch für jedes Kind getrennt, auch wenn sich mögliche Elternzeitansprüche überschneiden.[1] Dies gilt bei Mehrlingsgeburten ebenso wie bei Geburten weiterer Kinder innerhalb der 3-jährigen Elternzeit für das früher geborene Kind.

Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb der Elternzeit kommt es folglich zu Überlagerungen. Die Elternzeiten können nicht ohne Rücksicht auf das Alter der Kinder zu dem höchstmöglichen Zeitraum addiert werden. Insoweit gilt:

24 Monate der Elternzeit (pro Kind) können auf einen Zeitraum zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden.[2] Für Zwillinge können daher maximal 6 Jahre Elternzeit genommen werden:

 
Lebensjahr Kind 1 Kind 2
1 EZ  
2 EZ  
3   EZ
4   EZ
5   EZ
6 EZ  
7    
8    

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