Überblick

Die Voraussetzungen und die Höhe des Elterngeldes sind in den §§ 114 BEEG ausführlich geregelt.

Das Elterngeld – ab 1.9.2021 Basiselterngeld und Elterngeld Plus genannt – ist für jeden Elternteil grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Nur in Härtefällen wird einem Elternteil für die vollen 14 Monate Elterngeld gewährt (dazu § 4 Abs. 3 BEEG). In jedem Fall kann (Basis-)Elterngeld nur bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, bei angenommenen oder adoptierten Kindern längstens 14 Monate ab der Aufnahme des Kindes bei der Person, wiederum längstens jedoch bis zum 8. Lebensjahr des aufgenommenen Kindes.

Seit dem 1.1.2015 gibt es kein doppeltes Elterngeld für Eltern von Zwillingen mehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Außerdem können Eltern das sog. Basiselterngeld, das sog. Elterngeld Plus und sog. Partnerschaftsbonusmonate miteinander kombinieren. Es gibt Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus mit und ohne Zuverdienst. Außerdem führt die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus.

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