Werden vom Arbeitgeber während des Bezugs von Elterngeld Zuschüsse oder sonstige Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen) weiterhin ausgezahlt, sind beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten.[1]

Zuschüsse des Arbeitgebers bei Teilzeitbeschäftigung

Die Regelung der Freigrenze i. H. v. 50 EUR gilt nicht für Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von Elterngeld tatsächlich ausgeübten Teilzeitbeschäftigung. Die daneben vom Arbeitgeber laufend gezahlten Leistungen gehören zum tatsächlichen Arbeitsentgelt und sind in vollem Umfang beitragspflichtig.

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