In der Vergangenheit enthielt das SGB IX keine Regelung zur Sicherung der Vertretung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Betriebsaufspaltung, Betriebsübergang u. a. Änderungen der Unternehmensstruktur. Ein Übergangsmandat der SVB gab es nicht. Erst mit der Neuregelung im BTHG hat der Gesetzgeber Ende 2016 eine entsprechende Regelung geschaffen. In § 94 SGB IX ist 2016 ein neuer Absatz 8 eingeführt worden, wonach § 21a BetrVG nun entsprechend gilt. Seit dem 1.1.2018 findet sich diese Regelung nun in § 177 SGB IX. Damit nimmt die SBV – ebenso wie der Betriebsrat nach § 21a BetrVG – ein Übergangsmandat wahr, sofern der abgespaltene Betriebsteil nicht in einen Betrieb eingegliedert wird, der bereits über eine SBV verfügt. Das Übergangsmandat der SBV sollte – soweit die Betriebsspaltung mit einem Betriebsübergang verbunden ist – auch Erwähnung im Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB finden.

Nach § 177 Abs. 8 SGB IX i. V. m. § 21a Abs. 2 BetrVG ist nun auch klar geregelt, was bei einer Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen gilt: existieren in mehreren Betrieben SBVen, so nimmt die SBV des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr.

Ist eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt, gehört es nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zu ihrer Aufgabe, auch die Vertretung der schwerbehinderten Beschäftigten zu übernehmen, die sich in einem Betrieb ohne SBV befinden. Besteht nur eine SBV im Unternehmen, so nimmt diese SBV nach § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die Aufgabe der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

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