Neben den mit erheblichen Aufgaben und Pflichten versehenen Mitgliedern der Meisterprüfungsausschüsse stehen noch die mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragten Personen. Sie können, aber sie müssen nicht zwingend Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Die Aufsichtspersonen sind in besonderer Weise dafür verantwortlich, Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverlauf, insbesondere Täuschungsversuche im Keim zu ersticken und so die Chancengleichheit für alle Bewerber zu gewährleisten.

Die Bestellung der Aufsichtspersonen ergibt sich aus § 9 Abs. 3 der MPVerfVO: der Vorsitzende (des MPA) regelt die Aufsicht während des Erbringens der Prüfungsleistung.

Da die Frage, ob eine Prüfung korrekt abgelaufen ist, insbesondere ob ein Prüfling durch die geschickten Täuschungen eines Mitbewerbers möglicherweise benachteiligt wurde, rechtliche Konsequenzen für einzelne Prüfungen, ja sogar das gesamte Prüfungsverfahren haben kann, kommt der Regelung von Rechten und Pflichten der Aufsichtspersonen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Im tabellarischen Überblick stellen sich die Rechte und Pflichten der im Mandat der Prüfungskommission agierenden Aufsichtspersonen nach MPVerfVO wie folgt dar:

 
Vorschrift der MPVerfVO Regelungssachverhalt in der MPVerfVO
§ 4 Abs. 1
Ausschluss von der Mitwirkung an der Prüfung
Bei Entscheidungen des MPA sowie bei der Abnahme und Beurteilung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken die in Abs. 1 bis 3 aufgeführten Personen.
§ 5
Verschwiegenheit
Die Verschwiegenheitspflicht gilt sowohl für die MPA-Mitglieder als auch für die Prüfungskommission.
§ 8
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Täuschungshandlungen sind untersagt. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung oder zu einem Täuschungsversuch zu leisten.

Die endgültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 vorbehalten. Er hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören (§ 8 Abs. 1).

Wird ein Prüfling nachträglich einer Täuschungshandlung verdächtigt, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleistung, nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 über das Vorliegen einer Täuschungshandlung (§ 8 Abs. 3).
§ 16 Abs. 1
Ausweispflicht
Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines MPA-Mitglieds oder der Prüfungs-Kommission zur Person auszuweisen.
§ 17 Abs. 2
MP-Projekt, MP-Arbeit
Im Rahmen der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit hat die mit der Aufsicht beauftragte Person ein Protokoll anzufertigen, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Projekt oder die Arbeit selbstständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel (§ 14 Satz 2 Nr. 3) durchgeführt oder angefertigt hat.
§ 20 Abs. 1 und 3
Durchführung schriftlicher ­Prüfungen, Bewertung

Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II bis IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende des MPA eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des MPA sein muss (§ 20 Abs. 1 Satz 1).

Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen (§ 20 Abs. 1 Satz 2).
§ 24 Abs. 2 Nr. 4
Niederschrift
Die Niederschrift(en) über jeden einzelnen Prüfungsteil müssen Angaben enthalten über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren. Welche Angaben dies im Einzelnen genau sein müssen, besagt die Vorschrift der MPVerfVO nicht.

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