Nach § 12 Abs. 1 BBiG sind Vereinbarungen über den Verbleib des Auszubildenden im Betrieb für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung unzulässig. Hierzu zählen die sog. Weiterarbeits- bzw. Kündigungsausschlussklauseln, die eine Berufstätigkeit des Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einschränken.

Als Weiterarbeitsklausel wird eine Vereinbarung bezeichnet, nach der der Auszubildende vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ausdrücklich anzeigen muss, dass er mit dem Ausbildenden nach dem Ende der Ausbildung kein Arbeitsverhältnis eingehen will.[1] Kündigungsausschlussklauseln beschränken die Möglichkeit des Auszubildenden, nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf einer bestimmten Zeit zu kündigen.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Kündigungsklausel

"Der Auszubildende kann nach einer Übernahme das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf von 3 Jahren durch eine ordentliche Kündigung beenden."

Sowohl Weiterarbeits- wie auch Kündigungsausschlussklauseln sind nach § 12 Abs. 1 BBiG unzulässig und regelmäßig unwirksam. Gleichgestellt und ebenfalls unwirksam ist eine

  • Wettbewerbsabrede, die dem Auszubildenden nach Ausbildungsabschluss eine Berufsausübung am Ausbildungsort untersagt;
  • Kostenübernahmevereinbarung durch den Auszubildenden für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, wenn er nach Abschluss der Ausbildung nicht für eine bestimmte Zeit als Arbeitnehmer im ehemaligen Ausbildungsbetrieb tätig wird[2];
  • Rückzahlungsverpflichtung des Auszubildenden für ein Weihnachtsgeld, falls dieser vor einem bestimmten, nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses liegenden Termin, das nachfolgend begründete Arbeitsverhältnis kündigt.[3]

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG sind erst innerhalb der letzten 6 Monate des Berufsausbildungsverhältnisses Vereinbarungen über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Bestehen der Abschlussprüfung zulässig. Bei der Berechnung des Zeitraums ist von dem im Berufsausbildungsvertrag angegebenen Beendigungszeitpunkt auszugehen. Diese Regelungen ermöglichen die freie berufliche Entwicklung des Auszubildenden ohne Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit durch finanzielle Belastungen.

 
Hinweis

Weiterbeschäftigung für Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen

Nach § 78a Abs. 2 BetrVG kann ein Auszubildender, der Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans i. S. d. § 78a Abs. 1 BetrVG ist, innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangen. Nach der genannten Vorschrift gilt zwischen den Parteien des Berufsausbildungsvertrags im Anschluss an das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bereits aufgrund dieses Weiterbeschäftigungsverlangens als begründet. Da sich die Regelungen des § 78a BetrVG auf die letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses beziehen, tritt ein Konflikt mit § 12 BBiG nicht auf.

[2] LAG Köln, Urteil v. 7.3.1988, 6 Sa 1247/87.
[3] LAG Düsseldorf, Urteil v. 5.8.1975, 17 Sa 1149/84.

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