2. |
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
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3. |
[1]Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes[2] [Bis 31.03.2024: (zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes]. |
Bis 30.06.2021:
3. |
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen sind solche nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. |
4. |
Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
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