§ 1 [Freistellung]
1Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt
1. |
Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes; |
2. |
Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit; |
5. |
Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen; |
6. |
Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen; |
7. |
die Mitnahme von
|
2Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn
1. |
die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind, |
2. |
der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder |
3. |
das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt. |
§ 2 [Berlin-Klausel]
(gegenstandslos)
§ 3 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen