Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 16.01.1991)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Januar 1991 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Der am 17. Februar 1956 geborene Kläger arbeitete bis 1983 im Handel. Später besuchte er das Volkshochschul-Kolleg Berlin-Schöneberg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) und bestand dort am 10. Dezember 1986 das Abitur. Im Sommersemester 1987 nahm er das Studium der Rechtswissenschaft auf und erhielt Ausbildungsförderung. Er war in der KVdS versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Diese stellte mit Bescheid vom 7. Februar 1989 das Ende der Versicherungspflicht zum 31. März 1989 fest. Der Kläger erhob Widerspruch, der erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1989).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 1990 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16. Januar 1991 zurückgewiesen. Ein Fortbestand der Pflichtmitgliedschaft in der KVdS über das 30. Lebensjahr hinaus wegen Erwerbs der Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg komme nur in Betracht, wenn das Studium und damit die Versicherungspflicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen habe. Der Kläger habe jedoch das Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 9 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Bei Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium im Zweiten Bildungsweg gelte die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, vielmehr nur die Begrenzung durch die Dauer des Fachstudiums (14 Semester).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 16. Januar 1991, das Urteil des SG vom 11. Mai 1990 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1989 aufzuheben sowie festzustellen, daß er über den 31. März 1989 hinaus als Student versicherungspflichtig geblieben ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Für eine abschließende Entscheidung sind noch weitere Feststellungen notwendig.

Der Kläger ist mit der Aufnahme seines Studiums im Sommersemester 1987 nach dem damals noch geltenden § 165 Abs 1 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungspflichtig geworden. Nach dieser Vorschrift wurden eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen für den Fall der Krankheit versichert. Weil die KVdS damals nicht nach dem Alter der Studenten begrenzt war, stand dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht entgegen, daß der Kläger bei Aufnahme des Studiums 31 Jahre alt war.

Die Versicherungspflicht des Klägers hat jedoch nach dem am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) geendet. Seither sind Studenten nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V grundsätzlich nur noch bis zum Abschluß des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Der Kläger war bei Inkrafttreten des neuen Rechts fast 33 Jahre alt. Gleichwohl blieb er nach der Übergangsregelung in Art 56 Abs 6 GRG noch bis zum Ende des Wintersemesters 1988/89 am 31. März 1989 versicherungspflichtig. Für die Zeit danach kommt Versicherungspflicht nur nach der Ausnahmeregelung des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V in Betracht. Darin ist bestimmt, daß Studenten nach Abschluß des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres nur versicherungspflichtig sind, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

Das LSG hat aus dem Zusammenhang des Halbs 2 mit dem Halbs 1 des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V entnommen, Versicherungspflicht in der KVdS könne nicht mehr entstehen, wenn das Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen worden ist. Dieses ist im allgemeinen zutreffend. Wenn die KVdS, wie der Senat in dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91, zur Veröffentlichung bestimmt) näher darlegt, nach dem SGB V grundsätzlich auf die Zeit zwischen dem Abitur im Alter von etwa 19 Jahren und der Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt ist, versicherungspflichtige Studenten also grundsätzlich nach Vollendung des 30. Lebensjahres aus der KVdS ausscheiden, kann die Versicherungspflicht als Student in der Regel nicht erstmals nach Vollendung des 30. Lebensjahres begründet werden.

Die hiervon abweichende Ansicht des Klägers, bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs sei § 10 Abs 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) heranzuziehen und bei Förderung eines nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnenen Studiums Versicherungspflicht in der KVdS anzunehmen, trifft nicht zu. Die BAföG-Regelung ist auf die KVdS nicht übertragbar. Schon die Bestimmung über die Altersgrenze von 30 Jahren in § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG unterscheidet sich wesentlich von der in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V. Nach § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Beginnt also der Ausbildungsabschnitt vor der Altersgrenze, besteht bei Vorliegen der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Förderung für den betreffenden Ausbildungabschnitt, auch wenn dieser über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinausreicht. Die Altersgrenze ist hier eine „Eintrittsgrenze”. Demgegenüber wird die Versicherungspflicht in der KVdS nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V bei Überschreiten der Altersgrenze regelmäßig beendet, auch wenn das mitten im Studium geschieht. Insofern handelt es sich um eine „Beendigungsgrenze”. Hinsichtlich der Ausnahme von der Altersgrenze besteht beim Zweiten Bildungsweg zwischen den Regelungen in § 10 Abs 3 Satz 2 Nr 1 BAföG und in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V ein weiterer Unterschied. Nach § 10 Abs 3 Satz 2 Nr 1 BAföG gilt die Altersgrenze des Satzes 1 dieser Vorschrift (überhaupt) nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung (hier das Studium) in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Demgegenüber verlangt § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V für die Versicherungspflicht in der KVdS auch bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs, daß die Überschreitung der Altersgrenze gerechtfertigt ist. Dieses ist auch im Zusammenhang mit dem für die Ausbildungsförderung nicht erheblichen Bestreben der krankenversicherungsrechtlichen Regelung zu sehen, die KVdS auf ein Alter zu begrenzen, in dem Leistungen im allgemeinen weniger in Anspruch genommen werden (vgl das erwähnte Urteil vom 30. September 1992 – 12 RK 40/91). Die KVdS ist in § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht mit der Regelung in § 10 Abs 3 BAföG verknüpft worden, obwohl dies bei einem entsprechenden Willen des Gesetzgebers nahegelegen hätte. Eine Verknüpfung kann allein wegen einer teilweisen Anlehnung der krankenversicherungsrechtlichen Vorschrift an die ausbildungsförderungsrechtliche nicht angenommen werden. Indem § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V die Versicherungspflicht als Student nicht von der Förderung oder der Förderungsfähigkeit des Studiums abhängig macht, unterscheidet er sich auch von der Vorschrift über die Versicherungspflicht der Praktikanten in § 5 Abs 1 Nr 10 SGB V. Nach Halbs 2 dieser Vorschrift sind Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, den versicherungspflichtigen Praktikanten gleichgestellt. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich eines geförderten Studiums enthält § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht. Demnach begründet nicht jedes geförderte Studium, das im Anschluß an den ebenfalls geförderten Zweiten Bildungsweg nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wird, Versicherungspflicht in der KVdS.

Von der Regel, daß Versicherungspflicht in der KVdS nach Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mehr beginnen kann, gibt es jedoch Ausnahmen. Der Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V schließt dieses ungeachtet des bestehenden Zusammenhangs mit Halbs 1 nicht allgemein aus. Das ergibt auch das in der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5) für ein zulässiges Überschreiten der Altersgrenze genannte Beispiel des Zeitsoldaten „Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat … auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres”), wenn ein Zeitsoldat sich etwa im Alter von 21 Jahren länger als acht Jahre verpflichtet hat. Die gegenteilige Ansicht würde zu extremen Unterschieden in der Beurteilung annähernd gleicher Sachverhalte führen. So könnte etwa ein Student, der im Alter zwischen 20 und 30 Jahren durchgehend an der Aufnahme eines Studiums gehindert war, aber mit dem Studium noch vor Erreichen der Altersgrenze begonnen hat, nach deren Überschreiten noch viele Jahre in der KVdS versicherungspflichtig sein.

Demgegenüber bliebe ein anderer Student vollständig von ihr ausgeschlossen, wenn bei ihm unter sonst gleichen Voraussetzungen Hinderungsgründe bis über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus bestanden haben und er deshalb mit dem Studium erst nach der Altersgrenze beginnen konnte. Derartige Unterscheidungen danach, ob das Studium vor oder nach der Altersgrenze aufgenommen wird, werden im Ergebnis abgemildert, wenn ein Studienbeginn auch noch nach Vollendung des 30. Lebensjahres zur Versicherungspflicht in der KVdS führen kann. Wegen des Ausnahmecharakters des Halbs 2 und weil bei solchen Studenten der Altersbereich zwischen 19 und 30 Jahren, für den die KVdS vorgesehen ist, vollkommen verlassen wird, kommt dieses jedoch nur in Betracht, wenn im Alter zwischen etwa 20 Jahren und der Altersgrenze von 30 Jahren sowie weiter bis zum Beginn des Studiums Hinderungsgründe bestanden haben, die für einen so späten Studienbeginn ursächlich waren und damit das Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen. (Zu Hinderungsgründen allgemein und zu einzelnen von ihnen vgl die Urteile vom 30. September 1992 – 12 RK 40/91 und 12 RK 50/91, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

Absolventen des Zweiten Bildungswegs waren, wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt, an der Aufnahme des Studiums in der Zeit gehindert, die sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen benötigt haben. Die nach Vollendung des 30. Lebensjahres im Zweiten Bildungsweg verbrachte Zeit kommt demgegenüber nicht mehr in Betracht, weil sie die Überschreitung der Altersgrenze nicht gerechtfertigt haben kann. Als Zeit der Verhinderung scheidet in der Regel auch die Zeit einer Berufstätigkeit vor dem Zweiten Bildungsweg aus. In dieser Zeit waren die Betreffenden zwar an der Aufnahme eines Studiums gehindert, weil sie die Zugangsvoraussetzungen noch nicht erfüllten. Sie konnten aber, jedenfalls wenn sie das Alter von etwa 20 Jahren überschritten hatten, den Zweiten Bildungsweg als Vorstufe des späteren Studiums ebenso beschreiten wie Abiturienten, die nach dem Besuch eines Gymnasiums im Alter von etwa 19 Jahren das Abitur abgelegt hatten, anschließend die Aufnahme eines Studiums möglich war. Wenn bei diesen die Ausübung einer längeren Berufstätigkeit zwischen dem Abitur und dem Beginn des Studiums nach dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91) keine Zeit der Verhinderung darstellt, kann für eine längere Berufstätigkeit, die Absolventen des Zweiten Bildungswegs ausgeübt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung nichts anderes gelten. Bei ihnen kommt die Zeit der Berufstätigkeit als Hinderungszeit nur in Betracht, soweit sie Voraussetzung für das Beschreiten des Zweiten Bildungswegs gewesen ist. Ansonsten ist die Zeit vor Beschreiten des Zweiten Bildungswegs nur Hinderungszeit, soweit andere nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V anzuerkennende Gründe (zB Krankheit) vorgelegen haben.

Auch bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs gilt nach dem Gesetz keine Ausnahme von dem Erfordernis, daß die Überschreitung der Altersgrenze gerechtfertigt sein, hierfür also der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer entsprechenden Ausbildungsstätte ursächlich gewesen sein muß. Bei dieser Prüfung können die besonderen Verhältnisse der Studenten berücksichtigt werden, die das Studium erst nach dem Zweiten Bildungsweg aufgenommen haben. Ihnen ist, als sie noch minderjährig waren, anders als denjenigen, die sogleich nach dem Schulbesuch im Alter von etwa 19 Jahren die Hochschulreife erlangt haben, der unmittelbare Weg über den Schulbesuch zum Abitur und zum Studium aus unterschiedlichen Gründen verschlossen geblieben. Statt dessen haben sie nach dem Besuch der Haupt- oder Realschule in der Regel zunächst eine Berufsausbildung durchlaufen, sind volljährig geworden und haben eine gewisse Berufserfahrung gesammelt. Wenn sie sich dann nach einer Übergangsphase der Neuorientierung im Laufe einiger Jahre für den Zweiten Bildungsweg und ein anschließendes Studium entschieden haben, so mag das Hinausschieben der Altersgrenze in der KVdS in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise als gerechtfertigt angesehen werden, sofern das Studium noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen worden ist. Dann stünde etwa denjenigen, die den Zweiten Bildungsweg im Alter von 23 Jahren begonnen haben, eine entsprechende Ausbildungsstätte drei Jahre lang besucht und im Alter von 26 Jahren das Studium aufgenommen haben, bei einer um die drei Jahre auf die Vollendung des 33. Lebensjahres hinausgeschobenen Altersgrenze für eine Mitgliedschaft in der KVdS noch ein Zeitraum von sieben Jahren (14 Semestern) zur Verfügung. Bei einem späteren Beginn des Zweiten Bildungswegs und des Studiums (vor Vollendung des 30. Lebensjahres) würde sich der Zeitraum unter sonst gleichen Voraussetzungen verringern, weil auch dann die auf 33 verlängerte Altersgrenze unverändert gelten würde. Wenn jedoch wie beim Kläger des vorliegenden Verfahrens der Zweite Bildungsweg (im Alter von 27 Jahren) so spät beschritten worden ist, daß das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte, ist die Überschreitung der Altersgrenze regelmäßig nicht mehr durch den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg, sondern durch eine langjährige Berufsausübung vor dessen Beginn verursacht und damit allein wegen des Zweiten Bildungswegs nicht mehr iS des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V gerechtfertigt.

Ob beim Kläger ausnahmsweise etwas anderes gilt, weil eine Berufstätigkeit von bestimmter Dauer rechtliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs gewesen ist oder bei ihm andere Hinderungsgründe vorgelegen haben, die ihn – wie Abiturienten an einem Studium -an dem früheren Beschreiten des Zweiten Bildungswegs gehindert haben, ist aus den bisherigen Feststellungen des LSG nicht zuverlässig zu entnehmen. Damit dieses noch geklärt wird, hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Sollte sich etwa ergeben, daß solche Hinderungsgründe für eine längere Zeit bestanden haben, so könnte die Überschreitung der Altersgrenze gerechtfertigt und sie vom Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das Studium an (Wegfall des Hinderungsgrundes der fehlenden Zugangsvoraussetzung) um die Dauer dieser Hinderungsgründe und die Zeit hinauszuschieben sein, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres für den Zweiten Bildungsweg (einschließlich einer etwa notwendigen vorherigen Berufstätigkeit) benötigt worden ist. Es ist nicht auszuschließen, daß dann beim Kläger Versicherungspflicht in der KVdS noch über den 31. März 1989 hinaus bestanden haben könnte. In seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch darüber zu befinden haben, ob außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten sind.

 

Fundstellen

NJW 1993, 959

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