"Bring Your Own Device" (BYOD) ist ein Sammelbegriff für Verfahrensvereinbarungen, mit denen Mitarbeiter private Geräte entweder zur dienstlichen Nutzung in die IT-Infrastruktur des Unternehmens integrieren dürfen, z.B. in das interne WLAN (sog. echtes BYOD) oder private Geräte in die betriebliche Struktur einbringen (sog. unechtes BYOD). Den zweiten Fall regelt diese Betriebsvereinbarung.

Hier werden dienstliche Applikationen (Apps) zu beruflichen Zwecken auf privaten Endgeräten des Mitarbeiters installiert.

Behält der Arbeitgeber (wie fast immer) einen Remote-Zugriff auf die dienstlich installierten Apps auf dem privaten Smartphone, so ist auch die Entscheidung darüber, ob BYOD eingeführt werden soll, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

In anderen Fällen entscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber, ob ein BYOD-System eingeführt werden soll. Hat er diese Frage bejaht, sind alle Umgangsfragen, "wie" das private Endgeräte eingebracht wird, als Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfassend mitbestimmungspflichtig.

Davon bleibt unberührt, dass die Betriebspartner stets zusätzlich die Einwilligung des Mitarbeiters benötigen. Fehlt diese Einwilligung und werden auf dem privaten Smartphone des Mitarbeiters dienstliche Apps installiert, kann eine Betriebsvereinbarung dies weder datenschutzrechtlich noch individualarbeitsrechtlich legalisieren.

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