Der Ehrenamtsfreibetrag wird nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag oder zur steuerfreien Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gewährt, wenn es sich hierbei um ein und dieselbe nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die gleichzeitig die Voraussetzungen aller 3 Vorschriften erfüllt. Wer die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG für eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, ist bezüglich der Einnahmen aus derselben Tätigkeit von dem 840-EUR-Freibetrag ausgeschlossen.[1]

Mehrfachbegünstigung unterschiedlicher Tätigkeiten im gleichen Verein

Etwas anderes gilt nach dem Gesetzeswortlaut, wenn es sich hierbei um eine andere ehrenamtliche Tätigkeit handelt, z. B. der Organist einer Kirchengemeinde ist gleichzeitig Schriftführer eines gemeinnützigen Sportvereins. Dies gilt sogar dann, wenn es sich um Tätigkeiten im selben Verein handelt, z. B. der Jugendtrainer eines gemeinnützigen Sportvereins ist gleichzeitig als Schriftführer in der Vorstandschaft tätig. Honorare aus der nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit können bis zu 3.000 EUR, etwaige Aufwandsentschädigungen für die Vereinsvorstandstätigkeit zusätzlich bis zu 840 EUR steuerfrei bleiben.[2]

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