Außerordentlich kompliziert sind die kollektivrechtlichen Folgen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Rechtsnormen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, die im abgebenden Betrieb normativ galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als vertragliche Regelungen weiter. Die in die Arbeitsverträge transformierten Regelungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht zulasten des Arbeitnehmers geändert werden. Betriebsvereinbarungen gelten aber unter der Voraussetzung des Erhalts der Betriebsidentität und der Organfunktion des Betriebsrats kollektivrechtlich weiter. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB greift als Auffangtatbestand deshalb nur dann, wenn eine kollektivrechtliche Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen ist. D.h., Normen aus Betriebsvereinbarungen werden dann nicht in Regelungen der einzelnen Arbeitsverträge transformiert, wenn ihre kollektivrechtliche Weitergeltung möglich ist.[1] Dies gilt nicht, wenn z. B. ein kirchlicher Träger einen Betrieb, z. B. ein Krankenhaus, ein Altenheim oder einen Kindergarten von einem nicht kirchlichen Träger übernimmt, oder ein Betrieb von einem öffentlich-rechtlichen Träger auf einen privaten Träger übergeht. Durch den Trägerwechsel ist dann wegen § 118 Abs. 2 BetrVG die Fortgeltung des BetrVG ausgeschlossen bzw. gilt das Personalvertretungsgesetz nicht weiter. Dadurch endet die Amtsfunktion des bisherigen Betriebs- bzw. Personalrats.

Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.[2]

Bei dem zweiten Betriebsübergang scheidet also eine Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB aus.

Bei beidseitiger Tarifbindung nach Übergang des Arbeitsverhältnisses an den gleichen Tarifvertrag gilt dieser ebenfalls normativ fort. Ist der Tarifvertrag aufgrund Verweisung im Arbeitsvertrag anwendbar, gehen die so arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten unmittelbar gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über.[3] Die einjährige Veränderungssperre gilt nicht. Ausnahmen zu diesen Grundsätzen sind in § 613a Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB geregelt.

Gelten die Tarifverträge gemäß §§ 3, 4 TVG kraft Tarifbindung und ist im Arbeitsvertrag zudem einzelvertraglich auf die Tarifverträge verwiesen, so sind beide Grundlagen – die kollektivrechtliche und die individualrechtliche – für die weitere Beurteilung der Fortgeltung der Tarifnormen von Bedeutung.[4]

In kollektivrechtlicher Hinsicht sind typischerweise über die Bezugnahme auf das kirchliche Arbeitsrecht die Regelungen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts, einschließlich der auf dessen Grundlage geschlossenen Dienstvereinbarungen maßgeblich. Ein kirchlicher Arbeitsvertrag ist daher vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nur offen für rechtmäßige Änderungen durch kirchliche Dienstvereinbarungen, nicht aber durch Betriebsvereinbarungen.[5]

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