Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vor, wird der Betrieb nicht stillgelegt.[1]

Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Betriebszweck unter Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft und Entlassung der Belegschaft aufgrund eines ernsthaften und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers für eine seiner Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeit aufgegeben wird.[2]

Die Betriebsstilllegung hat somit eine objektive und eine subjektive Komponente. Objektiv muss die Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit und die Entlassung der Belegschaft erfolgen. Subjektiv muss der Betriebsinhaber die ernste Absicht haben, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne nicht mehr weiterzuverfolgen.[3]

Ein Betriebsübergang wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass Veräußerer und/oder Erwerber die Absicht haben, das erworbene Unternehmen später zu liquidieren, sofern die Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich ist.[4]

[1] BAG, Urteil v. 14.12.2023, 2 AZR 173/22; BAG, Urteil v. 1.6.2023, 2 AZR 150/22; BAG, Urteil v. 14.5.2020, 6 AZR 235/19; BAG, Urteil v. 14.3.2013, 8 AZR 153/12; BAG, Urteil v. 22.10.2009, 8 AZR 766/08; die Grundsätze können nicht auf die Anwendung des § 3 Abs. 4 BetrVG – Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Anwartschaft – übertragen werden: BAG, Urteil v. 22.12.2009, 8 AZR 814/07.
[3] BAG, Urteil v. 14.3.2013, 8 AZR 153/12; BAG, Urteil v. 16.2.2012, 6 AZR 693/10.
[4] EuGH, Urteil v. 13.6.2019, C-664/17, Rzn. 48, 50 (Ellinika Nafpigeia).

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