Die Feststellung, ob ein Übergang des Betriebs oder des Betriebsteils vorliegt, hat zudem Bedeutung dafür, den Anwendungsbereich des § 613a BGB von Fällen der Betriebsstilllegung abzugrenzen. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vor, wird der Betrieb nicht stillgelegt.[1] Das gilt entsprechend für Betriebsteilstilllegung bzw. Betriebsteilübergang.

Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Betriebszweck unter Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft und Entlassung der Belegschaft aufgrund eines ernsthaften und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers für eine seiner Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeit aufgegeben wird.[2] Eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung verstößt nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB.[3] Der Arbeitgeber darf die Kündigung nicht erst nach Stilllegung, sondern schon dann aussprechen, wenn diese "greifbare Formen" angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass die Stilllegung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist vollzogen worden ist.[4]

[1] BAG, Urteil v. 14.3.2013, 8 AZR 153/12; BAG, Urteil v. 22.10.2009, 8 AZR 766/08; die Grundsätze können nicht auf die Anwendung des § 3 Abs. 4 BetrVG – Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Anwartschaft – übertragen werden: BAG, Urteil v. 22.12.2009, 8 AZR 814/07.

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