Mit Erhalt des Lohnsteuer-Haftungsbescheids erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die steuerliche Behandlung der an seine Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne. Da die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich der Steuerpflicht folgt, gilt dies auch für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung.[1] Der Arbeitgeber ist somit gehalten, zu diesem Zeitpunkt den Lohnsteuer-Haftungsbescheid auch entsprechend auszuwerten und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zum nächsten Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abzuführen.

Im Zusammenhang mit der Prüfung sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden einzusehen und sozialversicherungsrechtlich auszuwerten.[2] Die Prüfer sind berechtigt, ohne nähere Angabe von Gründen über die Entgeltunterlagen hinaus die Unterlagen des gesamten Rechnungswesens einzusehen und beitragsrechtlich auszuwerten.[3]

 
Achtung

Keine Bindung der Sozialversicherung an Entscheidungen der Finanzverwaltung

Eine Bindung der Sozialversicherung an die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht durch die Finanzbehörden besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr haben die Träger der Sozialversicherung bei ihren Entscheidungen über die Beitragspflicht die materiell-rechtliche Vorfrage der Lohnsteuerpflicht von Bezügen verantwortlich selbst zu prüfen, wobei allerdings der Beurteilung der Lohnsteuerpflicht durch die Finanzbehörden starke Indizwirkung zukommt.[4]

 
Wichtig

Lohnsteuer-Haftungsbescheide innerhalb von 3 Monaten auswerten

Erfolgt die Auswertung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids innerhalb von 3 Monaten nach dessen Rechtskraft, so werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Wird die Auswertung erst nach Ablauf von 3 Monaten (z. B. im Rahmen der Betriebsprüfung) vorgenommen, so werden ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Bescheids auch Säumniszuschläge erhoben. Bestehen beim Arbeitgeber hinsichtlich der Auswertung berechtigte Zweifel, so ist es empfehlenswert, bei dem prüfenden Rentenversicherungsträger eine Betriebsprüfung abweichend vom allgemeinen Prüfturnus zu beantragen.

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