Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX dient der Prävention und soll die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein Gesprächsangebot unterbreiten und ihn über die Grundzüge des BEM informieren.

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